Klasse |
Inhalt |

A |
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Die Fahrerlaubnis wird für die Dauer von 2 Jahren nur für Krafträder mit einer Nennleistung von höchstens 25 kw (34 PS) und einem Verhältnis Leistung / Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg (mind. 6,25 kg Leergewicht pro kW) erteilt (stufenweiser Zugang).
Ab Vollendung des 25. Lebensjahres kann die Fahrerlaubnis ohne diese Leistungsbeschränkung erworben werden (direkter Zugang, auch "Direkteinstieg" genannt).
Ab 18, ohne Geltungsdauer, gilt auch für Klassen A1 & M
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A1 |
Krafträder der Klasse A (Leichtkrafträder) mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ Hubraum und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW. Wird vor Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Leichtkrafträder mit einer bbH von nicht mehr als 80 km/h erteilt.
Ab 16, ohne Geltungsdauer, gilt auch für Klasse M
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B |
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz.
Anhänger dürfen mitgeführt werden sofern:
- die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 kg nicht übersteigt, oder
- die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt und die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3.500 kg beträgt.
Ab 18, ohne Geltungsdauer, gilt auch für Klassen L & M
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BE |
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse B und Anhängern, die die Grenzwerte der in die Klasse B fallenden Kombinationen übersteigen.
Ab 18, ohne Geltungsdauer, gilt auch für Klassen L & M
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C |
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.
Ab 18, Geltungsdauer 5 Jahre, gilt auch für Klassen C1, B, L, M
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CE |
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse C und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse
Ab 18, Geltungsdauer 5 Jahre, gilt auch für Klassen C1E, BE und T, sowie D1E bei Besitz von D1 bei Besitz von D auch DE
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C1 |
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.
Ab 18, ab dem 50. Lebensjahr für 5 Jahre, gilt auch für Klassen L & M
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C1E |
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse C1 und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigen. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf nicht mehr als 12.000 kg betragen.
Ab 18, ab dem 50. Lebensjahr für 5 Jahre, gilt auch für Klassen BE, D1E bei Besitz von D1
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D1 |
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden.
Ab 21, Geltungsdauer 5 Jahre, gilt auch für Klassen B, L & M
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D1E |
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse D1 und Anhängern mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigen. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf nicht mehr als 12.000 kg betragen. Auf dem Anhänger dürfen keine Personen befördert werden.
Ab 21, Geltungsdauer 5 Jahre, gilt auch für Klassen BE, bei Besitz von C1 auch C1E
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M |
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Mokick, Moped)
- bei elektrischer Antriebsmaschine mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h
- bei Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer bbH von nicht mehr als 45 km/h.
Ab 16, ohne Geltungsdauer
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T |
Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 60 km/h.
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h, auch mit Anhänger. Bedingung: Beide Fahrzeugarten müssen nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sein und für solche Zwecke eingesetzt werden.
Ab 16 für bbH 40 km/h; 18 für bbH 60 km/h, ohne Geltungsdauer, gilt auch für Klassen M & L
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L |
- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bbH von nicht mehr als 32 km/h, auch mit mehr als 32 km/h, auch mit Anhänger, wenn sie mit nicht mehr als 25 km/h geführt werden.
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer bbH von nicht mehr als 25 km/h, auch mit Anhänger.
Ab 16, ohne Geltungsdauer
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